Das Oberlandesgericht Frankfurt .a.M. entschied mit Urteil vom 07.03.2018, dass eine benutzte Wortmarke, deren Registereintragung aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft gelöscht wurde, grundsätzlich auch von anderen als dem ursprünglichen Markeninhaber verwendet werden kann. Eine wettbewerbsrechtliche Irreführung über die betriebliche Herkunft eines Produkts liege nur vor, wenn sich das Zeichen aufgrund der Benutzung durch den früheren Markeninhaber bereits als Herkunftszeichen im Verkehr durchgesetzt habe. Solange es aber mit einer markenrechtlich nicht unterscheidungskräftigen Kennzeichnung versehen sei, könne es auch durch andere verwendet werden. Insofern dürfen markenrechtliche Spezialtatbestände nicht durch die Anwendung von Wettbewerbsrecht unterlaufen...
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18.05.2018