Das Landgericht Stade entschied mit Urteil vom 28.03.2019, dass die Bezeichnung eines veganen Cashew-Produktes als "Käse-Alternative" keine unzulässige Produktbezeichnung und somit keine Irreführung darstelle. Grund sei, dass die Bezeichnung lediglich einen Bezug zu dem Milchprodukt Käse herstelle, ohne dass das Produkt tatsächlich als Käseprodukt bezeichnet werde.Kann Essen aus Cashewkernen eine Käse-Alternative sein?Klägerin war ein Verein zum Wettbewerbsschutz, Beklagte eine Herstellerin von veganen Lebensmitteln aus Cashewkernen. Die Beklagte bewarb ihre Produkte sowohl auf ihrer Homepage als auch den Produktverpackungen als „vegane Käse-Alternative" und/oder „gereifte Käse-Alternative". Aufgrund dessen mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe...
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17.06.2019