Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied mit Beschluss vom 22.11.2017, dass ein Unterlassungsschuldner nur dann für rechtswidrige Interneteinträge durch Dritte haften müsse, wenn ihm diese bekannt seien. Zwar träfen einen Schuldner auch umfangreiche Pflichten zur Beseitigung einer schon bestehenden Rechtsverletzung bei Dritten. Allerdings setze eine derartige Verpflichtung voraus, dass der Schuldner von der Verletzung Kenntnis habe und sie auch in irgendeiner Weise mit veranlasst habe.Abschluss eines Beförderungsvertrages durch Anruf-Entgegennahme?Ursprünglich war dem Antragsgegner untersagt worden, unter Angabe seiner Mobilfunknummer auf Internetseiten Personenbeförderungen anzubieten oder zu bewerben. Nachfolgend brachte die Antragsstellerin jedoch sechs Verstöße...
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27.07.2018