Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, ob den Anbieter eines auf der Online Handelsplattform Amazon beworbenen Produkts für Bewertungen durch Kunden eine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft. Mit Urteil vom 20.02.2020 stellte die Revisionsinstanz fest, dass den Anbieter grundsätzlich keine solche Haftung treffe. HintergrundKläger in dem Verfahren ist ein eingetragener Wettbewerbsverein, die Beklagte vertreibt unter anderem auf der Online Handelsplattform Amazon sogenannte Kinesiologie Tapes. In der Vergangenheit hatte sie die Produkte damit beworben, dass sie durch ihre schmerzlindernde Wirkung zur medizinischen Behandlung geeignet seien, was jedoch tatsächlich medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Die Beklagte hat deshalb am 4. November 2013 gegenüber...
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15.07.2020