Ein Bewerber musste in seinem Einstellungsgespräch Fragen nach etwaigen Vorstrafen beantworten und seinem Arbeitgeber in einem Vordruck versichern, dass es gegen ihn kein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft gibt bzw. innerhalb der letzten Jahre gab. Dies wurde durch den Arbeitnehmer ohne Angaben zu Ermittlungsverfahren unterschrieben. Nachdem sich später herausstellte, dass es in der Vergangenheit diverse strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegeben hat, die den inzwischen eingestellten Arbeitnehmer betreffen, sprach ihm der Arbeitgeber daraufhin wegen falscher Angaben eine fristlose und hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus.
Das Bundesarbeitsgericht hat die beiden Kündigungen für unwirksam erklärt, weil der Arbeitnehmer nicht verpflichtet war, die (eingestellten) Ermittlungsverfahren gegen ihn anzugeben. Derartige Fragen des Arbeitgebers an einen Bewerber seien regelmäßig nicht zulässig, da sie unspezifiziert sei und gegen das Recht auf Datenschutz und die Norm des § 53 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) verstoße. Ein Bewerber darf daher die Frage wahrheitswidrig beantworten, ohne dass er arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten muss.
Urteil des BAG vom 15.11.2012
6 AZR 339/11
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25.02.2013