AG Kassel, Urteil vom 04.03.2015, Az. 435 C 4822/14Das Amtsgericht (AG) in Kassel hat mit seinem Urteil vom 04.03.2015 unter dem Az. 435 C 4822/14 entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter keine Kosten für den Versand von Rechnungen in Papierform verlangen darf. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Dienstleistung nicht nur über elektronische Medien vertrieben wird. Inkassokosten wurden dem Kläger jedoch zugestanden.Damit hob das AG Kassel einen Vollstreckungsbescheid eines anderen Amtsgerichts teilweise auf, soweit er den Betrag von 155 € nebst Zinsen übersteigt.Im Übrigen sei die Klage anhand des Telekommunikationsdienstleistungsvertrages begründet.Nicht begründet sei sie, insoweit die Klägerin sich Kosten für Rechnungen in Papierform und Überweisungen genehmigen...
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23.06.2015