Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil (Az. 11 U 108/13) vom 22.12.2016 entschieden, dass keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts gegeben ist, wenn ein Nutzer sich die Testversion eines Computerprogramms herunterlädt. Die Bereitstellung einer Testversion verfolgt den Zweck, den Nutzer zum Kauf des Programms zu motivieren. Das Herunterladen durch den Nutzer enthält keine Zustimmung, die Programmkopie zu vervielfältigen.Die Klägerin hatte wegen Verletzung von Urheber- und Markenrechten sowie ihres Unternehmenszeichens sowohl auf Unterlassung, Schadenersatz und Auskunfterteilung als auch auf die Herausgabe der Verletzungsgegenstände geklagt. Die Beklagten hatte eine Software der Klägerin heruntergeladen und auf den von ihnen vertriebenen Computern installiert. Der...
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19.02.2017