Das Landgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 13. März 2015 entschieden, dass eine irreführende Handlung, die darüber hinaus auch gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, dann vorliegt, wenn ein Internethändler innerhalb seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Widerrufsrecht des Verbrauchers einschränkt. Vorliegend wurde dem Kunde zwar eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung überlassen, die jedoch in den Einkaufsbedingungen abgeändert worden ist, ohne dass der Verbraucher konkret darauf hingewiesen worden ist.Bei dem Kläger handelte es sich um den Dachverband der ländereigenen Verbraucherschutzzentralen sowie weiterer sozial- und verbraucherorientierter Organisationen. Bei der Beklagten handelte es sich hingegen um die Betreiberin eines Online-Shops, über den sie auch...
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13.09.2015