Wenn ein Mieter von Geschäftsräumen diese Räume erlaubterweise untervermietet, so steht dem Käufer der Räume kein Auskunftsanspruch zu, der gegenüber dem Hauptmieter im Hinblick auf die Höhe der vereinnahmten Miete geltend gemacht werden könnte. Denn eine genehmigte Untervermietung sei eine zulässige Weise der gerwerblichen Handlung des Mieters und ermögliche diesem eine selbsbestimmte und autonome Nutzung der Räume.
Der Hauptmieter kann sich deshalb darauf beschränken, dem Käufer den Untermietvertrag vorzulegen, in welchem der Untermietbetrag geschwärzt wurde.
Nur dann ließe sich eine Informationspflicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleiten, wenn bestimmte Umstände im Einzelfall ein nachträgliches besonderes Informationsinteresse begründen. Ein solches wurde hier jedoch nicht erkannt.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.09.2012
I-10 U 33/12