In einem Erbvertrag wurde ein Erbe zunächst als Alleinerbe eingesetzt. Dieser Vertrag wurde in einem späteren Vertrag insoweit abgeändert, dass die zuvor bedachte Person nunmehr nur noch Vorerbe sein sollte. Nachdem der Erbe Insolvenz hatte anmelden müssen, hat der Insolvenzverwalter den zweiten Vertrag mittels Erklärung angefochten.
Diese Anfechtung hält der Bundesgerichtshof (BGH) für nicht zulässig, weil die Mitwirkung des eingesetzten Erben an einer Aufhebung der Erbeinsetzung stets persönlich vorgenommen werden muss. Es ist daher nicht möglich, dass sie durch einen Dritten, auch nicht einem Insolvenzverwalter wirksam angefochten wird.
Urteil des BGH vom20.12.2012
IX ZR 56/12
DB 2013, 285