Mit seinem Beschluss vom 14. November 2013 hat das OLG Hamburg (Oberlandesgericht) seine Absicht bekundet, die Berufung gegen das Urteil vom Landgericht zurückzuweisen, weil keine Erfolgsaussichten bestehen.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin hat die Beklagte abgemahnt. Wegen dieser Abmahnung verlangt sie die Erstattung ihrer Kosten. Dabei ging es um ein Blutzuckermessgerät, das von der Beklagten mit dem Logo der Stiftung Warentest beworben worden war. Im Testurteil wurde das Gerät bewertet mit GUT (1,9). Im Test waren 15 Blutzuckermessgeräte. Beanstandet wurde von der Klägerin, dass die Werbung irreführend sei, denn die Beklagte hätte verschwiegen, dass andere Blutzuckermessgeräte und auch das Produkt der Klägerin besser abgeschnitten...
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12.02.2014