Kann man bei einem stillgelegten eBay-Account (seit Jahren keine Angebote mehr online) eine noch auf der Mich-Seite und zum Zeitpunkt der Abmahnung veraltete Widerrufsbelehrung abmahnen? Nein meint das OLG Frankfurt (Az.: 14 U 162/13) mit einer lesenswerten Begründung zu Recht.Unserer Ansicht nach ist diese Begründung auch z.B. auf stillgelegte Onlineshops zu übertragen. Finden sich in einem Onlineshop keinerlei Angebote mehr, d.h. hat der Verbraucher gar keine Möglichkeit eine Willenserklärung abzugeben, kann ein Konkurrent eine auf diesem stillgelegten Online-Shop noch vorgehaltene, veraltete Widerrufsbelehrung nicht zur Abmahnung bringen.„Die Beklagte zu 1) hat gegen die Klägerin indes keinen Anspruch aus§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c Abs....
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30.10.2014