Mit Urteil vom 28. Februar 2013 hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) entschieden, dass ein Rechtsanwalt die Kosten für eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes vom Abgemahnten nicht geltend machen kann, wenn er die erforderliche Sachkunde zur Verfolgung dieses Verstoßes hat.
Der Beklagte betrieb eine Webseite, die nach Auffassung des abmahnenden Rechtsanwalts gegen § 2 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) verstieß. Der Beklagte hatte auf seiner Webseite keine Angaben zu seiner Berufshaftpflichtversicherung gemacht, insbesondere fehlten der Namen und die Anschrift des Versicherers und Angaben zum räumlichen Geltungsbereich der Versicherung. Aus diesem Grund mahnte der Rechtsanwalt den Beklagten wegen dessen Webseite ab. Hierfür beauftragte er einen anderen Rechtsanwalt und machte die ihm von dem beauftragten Rechtsanwalt für die Abmahnung in Rechnung gestellten Kosten von ca. 650,00 EUR beim Beklagten geltend.
Das OLG Hamm schloss sich der Vorinstanz an und entschied, dass dem klagenden Rechtsanwalt die Abmahnkosten nicht zustehen. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger nach Auffassung des Gerichts eine ausreichende Sachkunde, so dass es nicht notwendig war, einen weiteren Rechtsanwalt zur Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes einzuschalten. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Bundesgerichtshof hatte bereits entschieden, dass Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen in der Lage sind, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen. Dadurch ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung eines solchen Verstoßes für diese Verbände nicht erforderlich. Dementsprechend muss erst recht ein Rechtsanwalt seine Kenntnisse bei der Abmahnung von Wettbewerbsverstößen in den Fällen einsetzen, in denen er selbst von dem Wettbewerbsverstoß betroffen ist. Allein die zeitliche Beanspruchung für die Rechtsverfolgung reicht nicht aus, um die Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts zu rechtfertigen.
Den Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV haben die Richter des OLG Hamm allerdings bejaht. Beim dem Beklagten handelte es sich ebenfalls um einen Rechtsanwalt. Rechtsanwälte müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Eine solche Versicherung dient dazu, dass Mandanten im Fall einer Falschberatung einen eventuellen Schadensersatz, der weit über dem Honorar und dem Vermögen des Rechtsanwalts liegen kann, ersetzt verlangen können. Damit ein geschädigter Mandant effektiv seinen Schaden geltend machen kann, sind unter anderem auch Rechtsanwälte nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV verpflichtet, die entsprechenden Informationen öffentlich zugänglich zu machen. Dies hat der Beklagte vorliegend unterlassen.
Weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes ist, dass der Verstoß spürbar ist. Dies bejaht das Gericht mit dem Hinweis darauf, dass § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV auf einer europarechtlichen Richtlinie beruht. Verstöße gegen nationales Recht, dass auf europäischem Recht beruht, sind nach Auffassung des Gerichts stets spürbar.
OLG Hamm, Urteil vom 20. Februar 2013, Az. 4 U 159/12