Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am 13.06.2019, dass die Bewerbung eines Geschäfts mit der Ankündigung „Neueröffnung“ die vorherige tatsächliche Schließung voraussetze. Die Schließung einzelner Abteilungen aufgrund Umbaus und Umgestaltung seien nicht ausreichend.Wann kann mit einer Neueröffnung geworben werden?Klägerin war ein Wirtschaftsverein, Beklagte die Betreiberin zahlreicher Einrichtungsgeschäfte. Diese hatte in der beworbenen Filiale umfangreiche Renovierungsarbeiten vorgenommen. Während der Umbaumaßnahmen lief das Verkaufsgeschäft jedoch völlig normal weiter. Nach Abschluss der Renovierung schaltete die Beklagte eine Werbeanzeige u.a. mit den Worten „ … feiert Neueröffnung mit Wertschecks für Möbel und Küchen …“. Hiergegen ging die...
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28.02.2020