Um die korrekte Bezeichnung von Preisen für den Theorieunterricht und weiteren Dienstleistungen von Fahrschulen ging es in einem Prozess vor dem Landgericht Wiesbaden. Eine in Wiesbaden ansässige Fahrschule hatte sowohl im Schaufenster als auch im Internet eine "Anmeldegebühr" in Höhe von 79 Euro verlangt. Daraufhin wurde der Betreiber der Fahrschule von einem nicht näher bezeichneten Verein auf Unterlassung und Zahlung von 246,10 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2014 verklagt. Dieser Betrag entspricht den Kosten für die Abmahnung, mit welcher der Kläger gegen das aus seiner Sicht wettbewerbswidrige Vorgehen der Fahrschule vorgegangen ist. Dieser Klage hat das Landgericht Wiesbaden in seinem Urteil vom 19.12.2014...
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29.04.2015