Das OLG Dresden hat über die sofortige Beschwerde einer Dienstleisterin im Bereich des Online-Marketings entschieden und mit Beschuss vom 07.06.2021 klargestellt, dass diese gegen einen Kunden, der eine negative Kritik ankündigt, keinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend machen kann. Die Anforderungen an einen solchen Anspruch sind hoch. Da es sich bei der Geltendmachung um den härtesten Eingriff in die Äußerungsfreiheit handelt, gebührt demjenigen ein stärkerer Schutz, der eine Verletzungshandlung seitens des Äußernden befürchtet. Hintergrund Die Antragstellerin erbringt Dienstleistungen auf dem Gebiet des Online-Marketings. Der Antragsgegner ist ehemaliger Kunde der Antragstellerin und brachte in einer an den Geschäftsführer der Antragstellerin gerichteten...
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04.01.2022