Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat mit seinem Urteil vom 22.01.2015 unter dem 5 Sa 89/14 entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Formmangel unbeachtlich sein könne. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass ein Formmangel bei einem areitsrechtlichen Aufhebungsvertrag lediglich ausnahmsweise als unbeachtlich gelten kann. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn ein widersprüchliches Verhalten eine Rolle spielt. Etwa, wenn der Erklärungsgegner besondere Gründe hat, auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung trotz eines Mangels der Form zu vertrauen und wenn sich derjenige, der die Erklärung abgegeben hat, zu seinem eigenen Verhalten in einen Widerspruch bringt.Nicht ausreichend sei es, wenn der Arbeitnehmer ernsthaft ein mündliches Einverständnis mit...
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27.05.2015