Hat ein Fahrgast der Bahn ein gültiges Ticket, kann dieses bei einer Kontrolle jedoch nicht vorweisen, ist er verpflichtet, einen erhöhten Fahrpreis zu entrichten, der doppelt so hoch ist wie der reguläre Ticketpreis. Diese Strafgebühr reduziert sich auf 7 Euro, wenn der Passagier den gültigen Fahrschein innerhalb einer Woche bei einer Servicestelle der Bahn vorlegen kann. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass eine Bahncard erworben, diese aber von der Bahn noch nicht zugestellt wurde. Bei fristgerechter Vorlage der Bahncard beträgt das erhöhte Beförderungsentgelt lediglich 7 Euro.
Urteil des AG München vom 27.12.2012
173 C 21023/12
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