Wer nach einem kostenlosen Probetraining einen Fitnessvertrag abschließt, kann sich nicht auf ein Widerrufsrecht berufen. Zwar hat ein Verbraucher, der im Rahmen einer von einem Unternehmer durchgeführten Freizeitveranstaltung einen Vertrag abschließt, nach § 312 Nr. 2 BGB ein Widerrufsrecht, weil er auch hier vor einer Überrumpelung geschützt werden muss.
Hat er aber an einem Probetraining teilgenommen und sich in diesem Rahmen dann für den Abschluss eines längerfristigen Vertrags entschieden, dann kann von einer Überrumpelung nicht mehr die Rede sein, denn gerade diese Möglichkeit schützt hinreichend vor dem übereilten Vertragsschluss.
Urteil des AG München vom 25.10.2012
223 C 12655/12
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