Das Amtsgericht (AG) in Dieburg hat mit seinem Urteil vom 04.11.2015 unter dem Az. 20 C 218/15 entschieden, dass das Nichtannehmen einer Ware nicht ausreicht, um dem Verkäufer den Widerruf zu erklären. Der Widerruf muss wörtlich erklärt werden und kann nicht konkludent durch Verweigerung der Annahme geschehen.Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass ein Verbraucher eine Ware schon dann erhalten hat, wenn er imstande ist, die Ware zu prüfen. Das ist bei einem physischen Besitz der Ware der Fall. Geklagt hatte ein Verbraucher, der bei der Beklagten über die Plattform eBay 480 Packungen eines Erfrischungsgetränks zum Preis von € 45,50 nebst Versandkosten gekauft hatte. Der Kläger bestellte die Getränke, um sie gemeinsam mit seiner 10-köpfigen Wohngemeinschaft zu verbrauchen....
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27.01.2016