Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Urteil vom 07.03.2017 unter dem Az. 4 U 162/16 entschieden, dass aromatisierte Stoffe für E-Zigaretten, die ohne Nikotin hergestellt werden, auch an Jugendliche verkauft werden können. Eine Altersbeschränkung gibt es dafür nicht. Der § 10 des Jugendschutzgesetzes verbiete lediglich die Abgabe ebenfalls nikotinfreier elektronischer Zigaretten, elektronischer Shishas und deren Behälter. Aromastoffe seien nicht von der Vorschrift umfasst, auch nicht bei einer weiten Auslegung. Der beabsichtigte Schutz der Kinder und Jugendlichen vor gesundheitlichen Gefahren werde schon durch die Beschränkung des Verkaufs der Verdampfergeräte erreicht. Damit hat das OLG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, welche sie gegen das Urteil der...
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12.06.2017