Der Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ ist nicht urheberrechtlich schützenswert. Das entschied das OLG Köln unter Verneinung der für den Werkcharakter notwendigen persönlichen geistigen Schöpfung gem. § 2 UrhG.Den Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ hatte ein Autor als Untertitel für sein Buch „Mauerwerkstrockenlegung und Kellersanierung“ verwendet. Sein Verlag klagte gegen eine Betreiberin einer Website, die diesen Ausdruck auf Twitter veröffentlichte und dazu einen Link auf ihre Website platzierte. Die Beklagte beschäftigte sich beruflich ebenfalls mit Bauwerkserhaltung und -instandsetzung. Die Klägerin verlangte Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro. Am Ende des Schöpfungsprozesses habe, so die Klägerin, ein Werk gestanden, das...
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13.05.2016