Wo "Grilled Steak" draufsteht, muss gegrilltes Steak drin sein. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 14. März 2017 (Az. 31 O 198/16) entschieden. Ein Kartoffelsnack mit der Bezeichnung "Grilled Steak", auf dessen Verpackung ein Steak abgebildet ist, muss nach Ansicht der Kölner Richter signifikante Bestandteile von hochwertigem Rindfleisch enthalten. Der Geschmack nach gegrilltem Steak genügt nicht.Der SachverhaltDie Beklagte vertreibt den Kartoffelsnack "funny-frisch Bull's Heads Grilled Steak". Auf der Vorderseite der Verpackung prangt ein saftiges Grill-Steak. Die Rückseite enthält einen Werbetext, der die "einzigartige Bullenkopfform, kombiniert mit der rauchigen Würze von saftig gegrilltem Steak in süßer Marinade" preist. Unter den Zutaten sind jedoch keine...
Artikel
22.05.2017