Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
07.03.2013

Kein Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs nach freiwilligem Auszug

Ein Vermieter, der Wohnraum wegen Eigenbedarfs für sich oder nahe Angehörige kündigt, ist seinem ehemaligen Mieter grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sich nach dessen Auszug herausstellt, dass der behauptete Eigenbedarf in Wahrheit gar nicht gegeben war.

In dem Fall, über den das Amtsgericht München im Januar 2012 zu entscheiden hatte, hatte der Mieter einer Einzimmerwohnung von Anfang an Zweifel, ob der Eigenbedarf tatsächlich bestand. Es kam zum gerichtlichen Räumungsverfahren, in dem auf Anraten des Gerichts ein Vergleich abgeschlossen wurde. Der Mieter verpflichtete sich, zu einem bestimmten Termin auszuziehen, während der Vermieter auf die Renovierung verzichtete und sich mit 2.400 Euro an den Umzugskosten beteiligte.

Nach dem fristgerechten Auszug des Mieters stellte sich dann heraus, dass der Vermieter die Wohnung keineswegs selbst nutzte oder durch Angehörige nutzen ließ. Deshalb machte der ehemalige Mieter nun einen Anspruch auf Schadensersatz geltend, wobei er zur Bemessung des Schadens die nicht gedeckten Umzugskosten und die nun höhere Miete heranzog. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Es meinte, wer trotz seiner Bedenken bezüglich des Eigenbedarfs einen Vergleich abschließe, könne nicht nachträglich einen Schadensersatz geltend machen, wenn sich herausstellt, dass die Bedenken berechtigt waren.

Urteil des AG München vom 13.01.2012

474 C 19752/11

Mietrecht kompakt 2013, 20