Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 03.11.2016 unter dem Az. 15 U 66/16 entschieden, dass eine ungewollte Veröffentlichung von Fotos einer Person einen Eingriff in deren Privatsphäre darstellt. Für eine Geldentschädigung sei jedoch eine schwerwiegende Verletzung vorauszusetzen. Daran fehle es, wenn das Foto nur die Klägerin und ihren Partner beim Essen zeigt. Daran ändere auch die Überschrift „Schock-Fotos – Ist diese Liebe noch zu retten?“ nichts, weil er auf viele Berichterstattungen passen könnte und keine intimen Details enthalte. Schwerwiegend sei die Verletzung schon deshalb nicht, weil das Paar sich zwanglos und unauffällig verhielt. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen der Veröffentlichung von Fotos...
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25.05.2017