Mit Urteil vom 13.04.2018 entschied das Oberlandesgericht Köln, dass ein Fotograf keinen Anspruch auf Schadensersatz habe, wenn er seine Fotos kostenlos in einem freien Bildarchiv veröffentlicht und für die Nutzung lediglich die Verlinkung auf seine Bildarchiv-Seite sowie die gesetzlich übliche Urheberbenennung verlangt. Dem Fotografen entstehe kein Schaden, wenn er keine Verlinkung auf seine professionelle Webseite verlangt und die Fotos somit nicht zu Werbezwecken nutzt.Schadenersatz bei kostenloser und freier Nutzungsmöglichkeit?Der Kläger, ein Fotograf, veröffentlichte regelmäßig Fotos auf der Internetseite www.wikimedia.org. Diese stellte er unter einer Creative Commons-Lizenz zur kommerziellen sowie nicht kommerziellen Nutzung kostenlos zur Verfügung. Bedingung war...
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31.08.2018