Wenn das Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung für einen Leistungsempfänger übernimmt, erfolgt die Überweisung in Ausnahmefällen direkt an den Vermieter, etwa, wenn eine zweckentfremdende Verwendung konkret zu befürchten ist.
Im vorliegenden Fall war ein Leistungsempfänger aus seiner Wohnung trotz Fortbestehens des Mietverhältnisses bereits ausgezogen und das Jobcenter überwies die Miete weiterhin an den Vermieter. Das Bayrische Landessozialgericht entschied nun, dass dem Jobcenter ein Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Vermieter dennoch nicht zusteht.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass zwischen dem Jobcenter und einem Vermieter kein Rechtsverhältnis besteht. Somit trägt das Risiko einer Überzahlung bei einer Direktleistung der Miete und Heizkosten an den Vermieter das Jobcenter. Es sei dem Vermieter nicht zuzumuten, für Zufälligkeiten, die den Wegfall des Leistungsanspruchs zur Folge haben, einstehen zu müssen. Folglich muss sich das Jobcenter an den Leistungsempfänger wenden, um die Überzahlung zurückzufordern. Das Jobcenter legte Revision zum Bundessozialgericht (BSG) ein (dortiges Aktenzeichen B 14 AS 15/13 R).
Urteil des Bayerischen LSG vom 21.01.2013
L 7 AS 381/12
jurisPR-MietR 8/2013, Anm. 6