Der Bau einer Stallung zur zeitweisen Unterstellung von maximal fünf Pferden sowie eine zirka 60 qm große Auslauffläche ist in einem normalen Wohngebiet nicht baugenehmigungsfähig. Denn die Haltung von Pferden gehört nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße nicht zu den Merkmalen eines Wohngebiets. Nur in bestimmten Ausnahmefällen könne es dort auch eine Pferdehaltung geben, wenn etwa der Standort des Stalles so gelagert ist, dass er eher der Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden kann. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.
Urteile des VG Neustadt (Weinstraße) vom 08.03.2013
4 K 828/12.NW und 4 K 793/12.NW