In seinem Urteil vom 27.02.2018 entschied der Bundesgerichtshof, dass es an einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel" fehle, wenn während der Vertragsverhandlung persönlicher Kontakt zwischen den vertragsabschließenden Parteien – sei es durch einen Mitarbeiter oder einen bevollmächtigten Vertreter - bestand. Zudem müsse das dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Exemplar seiner Vertragserklärung nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein. Dieses Exemplar könne ihm auch, um die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen, schon vor Abschluss des Vertrags überlassen werden. Außerdem unterfalle die Kombination von Darlehensvertrag und Bausparvertrag, bei der die darlehensfinanzierte Ansparleistung zur...
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27.04.2018