Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestimmte am 19. Juli 2012 in einem Urteil, dass Banken von ihren Kunden für das Sperren einer Bankkarte kein Geld verlangen dürfen, auch dann nicht, wenn dies in den allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnt wird.
Ein eingetragener Verbraucherschutzverein legte gegen die Klausel der AGB Unterlassungsklage ein und bekam bereits in der ersten Instanz vom Landgericht Düsseldorf recht. Dieses argumentierte, dass die in der AGB aufgeführten Kosten zur Sperrung von 10€ nach einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt und damit unwirksam wird, da eine solche Sperrung nicht ausschließlich im Interesse des Kunden liegt, sondern auch der Bank Vorteile bringt.
Darüber hinaus gehört es zu den...
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29.10.2013