Das Landgericht München I entschied am 24.09.2019, dass Sondergebühren für eine Zahlung per SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung oder Zahlungskarte unwirksam sei. Denn dies verbiete § 270 a BGB, welches auch auf Altverträge anwendbar sei.Bearbeitungsgebühren für besondere Zahlungsmethoden?Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen; Beklagte eine deutsche Kabelnetzbetreiberin. Die Beklagte unterschied bei ihren Verträgen zwischen Bestandsverträgen und Neuverträgen. Für Bestandskunden, die vor dem 13.01.2018 einen Vertrag abgeschlossen hatten, verwendete sie folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): „Selbstzahlerpauschale: Pauschale je Zahlung ohne Bankeinzug € 2,50". Hintergrund dieser Regelung war, dass die Beklagten bis zum 13.01.2018 die Zahlung per...
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06.05.2020