Das OLG München entschied mit Beschluss vom 29.10.2019, Az. 15 W 1308/19, dass ein Kunde eines Kreditkartenunternehmens nach einem Vorfall einer Datensicherheitslücke keinen auf Unterlassung gerichteten Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung habe. Ihm fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Sofern er die Einrichtung von Schutzmaßnahmen verlange, handele es sich um eine Leistungsverfügung, wodurch die Hauptsache unzulässigerweise vorweggenommen werde.Unsichere Datenverarbeitung bei Kreditkartenunternehmen Bei einem Kreditkartenunternehmen gab es einen Vorfall, bei dem es zu einer unsicheren Verarbeitung personenbezogener Daten kam. Betroffen war unter anderem der Antragsteller. Mit Schriftsatz vom 19.09.2019 beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das...
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20.05.2020