Mit Urteil vom 14.03.2022 hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht zur Überprüfung der Begründetheit von Rechtsansprüchen verwendet werden darf. Die Geltendmachung eines Auskunftsanspruches ist rechtsmissbräuchlich, wenn dies nicht dem Schutzzweck der DSGVO dient. Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs liegen allerdings darin, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Datenschutzferne Ziele können demnach nicht verfolgt werden.HintergrundDer Klägerin ist privat krankenversichert. Dieser...
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24.11.2022