Das OVG Lüneburg entschied im Berufungsverfahren, dass ein Insolvenzverwalter keinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO gegenüber der Finanzbehörde hat. Das Recht, Auskunft über die personenbezogenen Daten zu erhalten, stehe allein dem Betroffenen – hier dem Insolvenzschuldner – zu. Dieses Auskunftsrecht sei ein „höchstpersönliches Recht“ des Betroffenen.Insolvenzverwalter verlangte Steuerdaten vom FinanzamtDer Kläger war ein Insolvenzverwalter, der im April 2012 zur Verwaltung über das Vermögen eines Insolvenzschuldners bestimmt worden war. Der Beklagte war das für den Insolvenzschuldner zuständige Finanzamt in Niedersachsen. Das Finanzamt meldete beim Insolvenzverwalter Abgabenforderungen in Höhe von 258.143,81 Euro an. Der Insolvenzverwalter bat das Finanzamt...
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09.12.2019