Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied am 17.07.2019, dass kein Auskunftsanspruch aufgrund einer „Ein-Sterne-Bewertung“ auf „Google Maps“ bestehe. Denn eine solche Bewertung sei als Meinungsäußerung zu qualifizieren und aufgrund des fehlenden Schmähcharakters zulässig. Dass die schlechte Bewertung auf einer falschen Tatsache begründet sei, sei nicht ausreichend belegt worden.Wann sind schlechte Bewertungen rechtsverletzend und zu löschen?Antragsteller waren die Betreiber einer Zahnarztpraxis, Antragsgegner die Betreiberin von „Google Maps“. Diese bot ihren registrierten Nutzern die Möglichkeiten, Bewertungen für Unternehmen abzugeben. Die Bewertungen konnten durch Sterne oder Text abgegeben werden. Für die Antragstellerin war nur eine Ein-Sterne-Bewertung zu...
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18.03.2020