Das Sozialgericht Frankfurt/Oder entschied am 08.05.2019, dass Bürgern kein Anspruch auf ein bestimmtes behördliches Einschreiten zustehe. Denn es fehle an einer Anspruchsgrundlage für ein solches Vorgehen. Aufsichtsrechtliche Maßnahmen durch eine Datenschutzbehörde gegenüber einem Jobcenter seien aus der DSGVO nicht herleitbar.Welches Vorgehen kann verlangt werden?Kläger waren eine Mutter und ihr Sohn, Beklagter der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI). Die Kläger verlangten, die Weigerung ihres Jobcenters auf Auskunftserteilung datenschutzrechtlich zu überprüfen. Es erfolgte eine umfangreiche Korrespondenz zwischen den Klägern, dem Jobcenter und dem Beklagten. Dabei wies der Beklagte das Jobcenter auch auf die neue Rechtslage nach der...
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25.06.2020