Das Verwaltungsgericht (VG) in Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 27.08.2014 unter dem Az. 26 K 3308/14 entschieden, dass ein Anspruch auf Auskunft nach dem IFG NRW (Informationsfreiheitsgesetz) ausnahmsweise ausgeschlossen sein könne, wenn der Verdacht bestehe, dass die Daten zu missbräuchlichen Zwecken (wie in diesem Fall: Missbrauch von Mobilfunknummern) genutzt werden könnten.
In dem vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Dieser wurde abgelehnt, weil der angedachten Rechtsverfolgung keine ausreichende Aussicht auf Erfolg bescheinigt werden konnte. Die Antragstellerin begehrte, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr, der Antragstellerin, die Mobilfunknummern nebst einer Liste der Mobilfunkgeräte per E-Mail zu übersenden. Die Rechtsverfolgung...
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08.10.2014