Das Verwaltungsgericht Ansbach urteilte am 16.03.2020, dass ohne eindeutigen Verstoß gegen die DSGVO keine Ermessenreduzierung auf Null vorliege. Damit bestehe auch kein Anspruch auf Einschreiten der Datenschutzbehörde.Wann muss der Datenschutzbeauftragte eingreifen?Der Kläger war ein ehemaliger Aushilfsfahrer beim Beigeladenen. Gegen diesen hatte der Kläger eine Online-Beschwerde beim bayrischen Datenschutzbeauftragten eingereicht. Folgendes war vorgefallen: Der Kläger hatte den Hauptauftraggebern des Beigeladenen über diverse außergewöhnliche betriebliche Ereignisse berichtet. Im Zuge dessen wurde der Kläger über seinen privaten Festnetzanschluss kontaktiert, der aber nicht im Telefonbuch stand. Auf Nachfrage verneinte der Hauptauftraggeber die Weitergabe der privaten...
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20.10.2020