Das Landgericht (LG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 27.03.2014 unter dem Az. 27 O 748/13 entschieden, dass ein Firmeninhaber keinen Anspruch auf Unterlassung gegen eine Bewertungsplattform hat, wenn es sich bei den dargestellten Bewertungen um Meinungsäußerungen und wahre Tatsachenbehauptungen handele.Der Kläger betreibt einen Friseursalon und schloss im Jahr 2008 mit der Betreiberin einer Bewertungsplattform einen Vertrag als Premium Partner. Seit 2008 wurden Bewertungen über den Friseursalon auf der Plattform veröffentlicht.Im Jahr 2013 wurde die Bewertungsplattform abgeschaltet und die Besucher wurden auf eine andere Seite weitergeleitet. Dort können nur registrierte User ihre Erfahrungen mit Geschäften schildern und benoten. Die Software dieser Seite unterscheidet beim...
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22.09.2014