Eine Widerrufsbelehrung kann im Zusammenhang mit einem Kauf auf Probe auch dann unzureichend sein, wenn sie im Wesentlichen einem amtlichen Muster entspricht.
Die Streitparteien verkauften in ihren Onlineshops unter anderem Badeenten. Im Onlineshop der Antragsgegnerin war auf jeder Seite im Sinn einer Fußzeile der Vermerk „Preisangabe inkl. gesetzl. MwSt. und zzgl. Service- und Versandkosten“ zu finden. Ein Hyperlink öffnete bei Anklicken des Textes „Service- und Versandkosten“ ein Fenster. Dort wurden bei Anklicken des Buchstaben „P“ die anfallenden Versandkosten angeführt. Die Fußzeile war im Regelfall nicht unmittelbar, sondern erst bei Scrollen nach unten sichtbar. Die Kunden konnten die Entchen aber auch ohne Scrollen bis zum Ende in den Warenkorb legen.
In ihren...
Artikel
14.01.2014