Wenn wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens Kurzarbeitergeld gezahlt werden muss, darf für die Arbeitnehmer auch der bezahlte Jahresurlaub anteilig gekürzt werden. Etwas anderes ergibt sich nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch nicht aus der EU-Richtlinie, die grundsätzlich einen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen pro Jahr festsetzt. Die Situation sei auch nicht mit der eines Arbeitnehmers vergleichbar, der wegen Krankheit arbeitsunfähig ist und seinen Urlaubsanspruch in voller Höhe behält, denn der kurzarbeitende Arbeitnehmer könne anders als jemand, der unter gesundheitlichen Beschwerden leistet, die gewonnene Zeit für Freizeitaktivitäten oder zum Ausruhen verwenden.
Urteile des EuGH vom 08.11.2012
C-229/11 und C-230/11
RIW 2013, 78
DZWIR 2013, 13