Da die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten ein erhöhtes Maß an Konfliktpotenzial mit dem Vorgesetzten mit sich bringt, steht dem Inhaber dieser Position ein besonderer Kündigungsschutz zu. Dieser besondere Kündigungsschutz geht über die Bestellung der Position hinaus. Er gilt auch ein Arbeitsjahr nach Aufgabe der Position des Datenschutzbeauftragten. Dies ergibt sich aus § 4f Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Ungeklärt war bisher jedoch, ob dieser besondere Kündigungsschutz auch für den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten gilt. Diese Frage hat das Arbeitsgericht Hamburg kürzlich bejaht und den Anwendungsbereich des besonderen Kündigungsschutzes aus § 4f BDSG damit ausgedehnt (ArbG Hamburg, Urteil vom 13.04.2016, Az. 27 Ca 486/15).Die wichtigsten Fakten...
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25.05.2016