Zumindest bei einem leitenden Angestellten sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn für beide Seiten eine Kündigungsfrist von 18 Monaten vereinbart wird. In dem Fall, der dem Arbeitsgericht Heilbronn zur Entscheidung vorlag, ging es um den Einkaufsleiter einer in ganz Europa verbreiteten Supermarktkette.
Sofern es sich um einen Angestellten mit einer besonders wichtigen Position handelt, sei – so meinte das Gericht – nicht nur das Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst langen Bindung verständlich; sondern auch der Arbeitnehmer erhalte dadurch einen höheren Schutz vor dem Verlust des Arbeitsplatzes. Das Gericht betonte darüber hinaus, dass im Gesetz die Mindestkündigungsfristen normiert seien, und wies darauf hin, dass die gesetzliche Kündigung bei befristeten Arbeitsverhältnissen sogar für bis zu 24 Monaten ausgeschlossen werden könne.
Urteil des ArbG Heilbronn vom 08.05.2012
5 Ca 307/11
AuA 2012, 732