Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
08.02.2013

Kündigung wegen Facebook-Beleidigungen

Beleidigungen sind nicht nur im sozialen Umgang unangebracht, sondern können sogar zur Kündigung von Beschäftigungsverhältnissen führen. Das gilt selbst dann, wenn jemand andere Personen auf dem sozialen Netzwerk "Facebook" beleidigt.

Ein schimpfender Arbeitnehmer will seinen Job wieder

Das Duisburger Arbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob eine fristlose Kündigung durch einen Arbeitgeber zulässig war. Namentlich ging es beim Kläger um einen ehemaligen Arbeitnehmer, der aufgrund einer Beleidigung von Arbeitskollegen von seinem Arbeitgeber, dem Beklagten, gekündigt wurde. Dabei erfolgte die Kündigung fristlos, das heißt, der Kläger wurde nicht vorher abgemahnt, sondern mit sofortiger Wirkung aus dem Betrieb entlassen. Dies wollte der Arbeitnehmer nicht einsehen und klagte vor Gericht gegen die Kündigung und für eine Wiederherstellung des Beschäftigungsverhältnisses.

Die Arbeitskollegen mit den "Speckrollen"

Hintergrund der Beleidigungen, die der Kläger auf seiner Seite auf dem sozialen Onlinenetzwerk "Facebook" kundtat, war ein Streit mit seinen Arbeitskollegen. Ihm sei zu Ohren gekommen, dass diese ihn zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert hätten. Aus seiner Wut heraus beleidigte er seine Arbeitskollegen auf seiner Internetseite unter anderem als "Speckrollen" und mit "ihr könnt mich mal kreuzweise". Der Beklagte, der um das soziale Miteinander seiner Angestellten besorgt war, sah sich gezwungen, den Kläger aus dem Arbeitsverhältnis zu entlassen, nachdem er von den Beleidigungen auf dessen Facebook-Seite Kenntnis erlangt hatte.

Besondere Umstände des Falles: Duisburger Arbeitsgericht zeigt Verständnis für affektierten Arbeitnehmer

Das Arbeitsgericht Duisburg hat nun entschieden, dass es zwar einen rechtlich relevanten Grund für eine fristlose Kündigung darstellt, wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber oder andere Arbeitskollegen beleidigt. Allerdings seien vorliegend weitere Aspekte des Sachverhaltes zu berücksichtigen, stellten die Arbeitsrichter fest. Einerseits ist dem Kläger zugutezuhalten, dass dieser nur deshalb beleidigte, weil seine Arbeitskollegen sich zu Unrecht über ihn bei seinem Arbeitgeber beschwert hatten. Folglich handelte er in einem affektierten Moment, was die Beleidigungen weniger gravierend erscheinen lässt. Ferner ist noch zu berücksichtigen, dass er seine Arbeitskollegen nicht namentlich nannte. Zwar sei es richtig, dass sehr viele andere Arbeitskollegen zu seinem Facebook-Freundeskreis gehörten und deshalb jeder von ihnen hätte relativ schnell nachvollziehen konnte, wenn der Kläger mit seinen Beleidigungen meinte. Allerdings hätten Leser, die nicht in der Sache involviert waren, nicht ohne Weiteres erkennen können, von welchen Personen bei den Beleidigungen die Rede war. Auch dies rechnete das Arbeitsgericht dem Kläger zugute. Vor diesem Hintergrund entschieden nun die Duisburger Richter, dass die Kündigung deshalb unzulässig ist, weil sie fristlos erfolgte und es vielmehr einer vorherigen Abmahnung bedurfte, ehe der Kläger entlassen wurde. Das Arbeitsverhältnis sei deshalb wieder herzustellen.

ArbG Duisburg, Urteil vom 26.09.2012, Az. 5 Ca 949/12