Wenn bei einem tätlichen Angriff auf einen Arbeitskollegen mit erheblichen Verletzungen gerechnet werden muss, stellt dies allein schon einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses dar. Dies gilt um so mehr, wenn dem betroffenen Kollegen keinerlei Reaktions- oder Fluchtmöglichkeit eröffnet war. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts daran, dass der Angriff als „Scherz“ gemeint war.
In dem Fall, der dem Arbeitsgericht Krefeld zur Entscheidung vorlag, hatte ein Vorarbeiter, der gerade aufgrund seiner Position solche Verhaltensweisen hätte vermeiden müssen, es für lustig gehalten, in einem der Dixi-Klos auf der Baustelle einen Feuerwerkskörper explodieren zu lassen. Der sich zu diesem Zeitpunkt in der Toilette befindliche Kollege erlitt erhebliche Verbrennungen an Oberschenkel, Genitalbereich und Leiste und war drei Wochen lang arbeitsunfähig. Die fristlose Kündigung war nach Überzeugung des Gerichts im konkreten Fall berechtigt.
Urteil des ArbG Krefeld vom 30.11.2012
2 Ca 2010/12
BB 2013, 244
AuA 2013, 115