Das Amtsgericht (AG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 04.04.2013 unter dem Az. 57 C 12732/12 entschieden, dass ein Zahnarzt, der in seinem Wartezimmer Musik abspielt, zur Kündigung des dafür geschlossenen GEMA-Vertrages berechtigt ist, nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass diese Art der Nutzung keine im urheberrechtlichen Sinn öffentliche Wiedergabe sei.Damit verurteilte das Gericht den Beklagten zur Zahlung von 61,64 Euro an die Klägerin, verneinte weitere Ansprüche und wies damit die Klage im Übrigen unter Zulassung zur Berufung ab.Die Klägerin ist ein wirtschaftlicher Verein zur Wahrnehmung von Rechten aus musikalischen Werken. Sie verwaltet das gesamte Repertoire an geschützten Musikwerken auf der Welt. In Zusammenarbeit mit den...
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29.10.2014