Mit Urteil ( Az. 15 U 121/16) vom 05.01.2017 hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass ein Arzt keinen datenschutzrechtlichen Anspruch hat, seine in einem Ärzteportal öffentlich einsehbaren Daten entfernen zu lassen. Demnach ist die Speicherung und Übermittlung persönlicher Daten rechtens. Das Recht des Arztes wiegt nicht schwerer, als das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit.Das beklagte Portal jameda hatte die Daten der Klägerin gespeichert. Die betroffene Ärztin wehrte sich dagegen. Zumal sie innerhalb von fünfeinhalb Jahren von den Patienten achtzehn negative Bewertungen erhalten hatte. Unter anderem mit den Bemerkungen, die Ärztin sei „inkompetent“ und „stutenbissig“.Die Ärztin klagte auf Löschung und Unterlassung. Das OLG Köln hat die...
Artikel
12.02.2017