Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 10. Juli 2014 entschieden, dass es nicht zulässig ist, wenn auf einer Videoplattform Körperteile von einem Unfallopfer veröffentlicht werden, wobei das Opfer in dem konkreten Fall bewusstlos gewesen ist. Die Publikation ist insbesondere dann unzulässig, wenn eine Gesamtschau des konkreten Einzelfalls den Schluss zulässt, dass der Geschädigte aufgrund persönlicher Merkmale von einem mehr oder weniger großen Personenkreis identifiziert werden könnte. Eine eindeutige Identifizierung ist jedenfalls dann wahrscheinlich, wenn über das Video das Kfz-Kennzeichen sowie der Fahrzeugtyp veröffentlicht werden. Zudem war in dem Begleittext sowohl das Alter als auch der Wohnort des Geschädigten genannt worden.Videoportale, wie zum Beispiel YouTube,...
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16.09.2014