Mit Urteil vom 22.11.2018, Az. 4 U 73/18 entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich eines „Anhängens“ an ein bereits bestehendes Händler-Angebot auf der Internetplattform Amazon nicht gerechtfertigt sei, wenn das in dem Angebot umfasste Textfeld „von“ eine bereits irreführende Angabe enthalte. Ladegerät mit identischer ArtikelbezeichnungSowohl der Kläger als auch der Beklagte vertreiben unter der Bezeichnung „X“ bzw. „Y“ auf der Handelsplattform Amazon Zubehör für Mobiltelefone, sodass sie wettbewerbsrechtlich als Mitbewerber anzusehen sind. Streitgegenstand des Verfahrens war das Angebot eines „no-name“ Ladegeräts eines chinesischen Herstellers, welches von einer polnischen Firma importiert wird. Dieses wurde zunächst...
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10.04.2019