Der BGH hat mit Urteil vom 04.07.2019, Az. I ZR 161/18 auf mehrere Kriterien für das rechtmäßige Bezeichnen eines Siegels als „Gütesiegel“ hingewiesen. So liege eine Irreführung durch die Bezeichnung als Gütesiegel nicht (mehr) vor, wenn sich das Verkehrsverständnis mit der Folge ändere, dass die beanstandete Angabe den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Ein Gütesiegel werde grundsätzlich vom Verkehr so verstanden, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die beworbene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien auf die Erfüllung von Mindestanforderungen geprüft habe. Es stehe der Neutralität der Prüfeinrichtung nicht entgegen, wenn eine angemessene Gebühr für die Durchführung der Prüfung oder die Verleihung des Siegels gezahlt werden...
Artikel
20.08.2020